Verpflegungspauschalen auch bei Auswärtstätigkeit mit „Dauer-Unterkunft“
Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind, können folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:
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24 Euro für jeden Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit von der Wohnung;
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12 Euro bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte sowie jeweils am An- und Abreisetag bei einer Dienstreise mit Übernachtung.[1]
Der Bundesfinanzhof[2] hatte einen Fall zu klären, in dem ein Außendienstmitarbeiter von montags bis freitags in einer Unterkunft in der Nähe seines Vertriebsbezirks (mit wechselnden Einsatzbereichen) übernachtete und nur an den Wochenenden in seine Wohnung am Lebensmittelpunkt zurückkehrte. Der Arbeitnehmer hatte keine regelmäßige Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte); das Gericht sah hier keine Parallele zur doppelten Haushaltsführung. Für die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen ist die Dauer der Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung an seinem Lebensmittelpunkt (Heimatort) maßgebend. Das gilt auch dann, wenn er stets in derselben auswärtigen Unterkunft übernachtet. Das Urteil betraf zwar noch das alte Reisekostenrecht, es ist aber auch für die ab 2014 geltenden Reisekostengrundsätze anzuwenden.
[1] Vgl. § 9 Abs. 4a EStG.
[2] Urteil vom 8. Oktober 2014 VI R 95/13.