Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Angehörigen in einer Familien-GmbH

Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Angehörigen in einer Familien-GmbH

Ein Beschäftigungsverhältnis ist regelmäßig dann versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; das ist der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt.[1]

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH liegt regelmäßig kein abhängiges Beschäftigungsverhält­nis, sondern eine selbständige Tätigkeit und damit Sozialversicherungsfreiheit vor, wenn der Gesellschafter über einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH verfügt, weil er

  • zu 50 % oder mehr als 50 % am Stammkapital beteiligt ist

oder

  • zu weniger als 50 % beteiligt ist, aber aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag (z. B. durch eine umfassende Sperrminorität) sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann.

Nach früherer Praxis konnten mitarbeitende Angehörige einer Familien-GmbH – auch ohne Kapitalbeteili­gung oder sonstigen gesellschaftsrechtlichen Einfluss – allein aufgrund der bloßen Familienzugehörigkeit als „selbständig“ beurteilt werden.

Nachdem das Bundessozialgericht[2] dieser Auffassung entgegengetreten ist, kommt es – ungeachtet der fami­liären Verbundenheit – für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung entscheidend auf die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse (z. B. Vereinbarungen im Gesellschafts- oder Anstellungsvertrag) an. Mitarbeitende Angehörige (z. B. Ehepartner, Tochter oder Sohn des Alleingesellschafters einer GmbH) gelten somit grundsätzlich als abhängig sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Dies gilt selbst dann, wenn sie Ge­schäftsführer sind oder mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet sind, aber alleine keine unternehmens­politischen Entscheidungen treffen oder verhindern können. Auch spezielle Branchenkenntnisse oder die persönliche oder wirtschaftliche Dominanz im Unternehmen sind unerheblich.[3] Bei derartigen (familiären) Beschäftigungsverhältnissen ist somit regelmäßig von einer Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozial­versicherung auszugehen. Für Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger gilt grundsätzlich eine Ver­jährungsfrist von 4 Jahren, sodass ggf. auch eine rückwirkende Erhebung der Beiträge in Betracht kommt.[4]

Es ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere für neu begründete Arbeitsverhältnisse im Zweifel ein Status­feststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden kann, um Klarheit über die sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu erhalten.[5]

 


[1] Vgl. auch § 7 Sozialgesetzbuch IV.

[2] Siehe z. B. Urteile vom 29. August 2012 B 12 KR 25/10 R und vom 30. April 2013 B 12 KR 19/11 R.

[3] Siehe Niederschrift der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes vom 9. April 2014.

[4] Vgl. § 25 Sozialgesetzbuch IV.

[5] Suche nach „Antrag V027“ unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

April 12

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