Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen?
Grundsätzlich kann ein Unternehmer die in einer Rechnung ausgewiesenen Vorsteuerbeträge nur dann geltend machen, wenn die Rechnung bestimmte Anforderungen (siehe § 14 Abs. 4 UStG) erfüllt. Fehlen die gesetzlich geforderten Angaben in der Rechnung oder sind diese unzutreffend, kann die Rechnung vom Rechnungsaussteller berichtigt werden. Wird der Vorsteuerabzug erst Jahre später z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung wegen einer unzureichenden Rechnung versagt, ist der geltend gemachte Vorsteuerabzug zurückzuzahlen. Erst wenn eine berichtigte Rechnung vorliegt, kann der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden; die Rechnungskorrektur wirkt nicht zurück.[1] In diesen Fällen entstehen ggf. Nachzahlungszinsen.[2]
Das Niedersächsische Finanzgericht[3] hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob bzw. unter welchen Bedingungen eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist. Dies würde die Festsetzung von Nachzahlungszinsen vermeiden.
Gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen im Zusammenhang mit einer Rechnungsberichtigung kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs beantragt werden.[4]
[1] Vgl. § 31 Abs. 5 UStDV sowie Abschn. 15.2a Abs. 7 UStAE.
[2] Unter Berücksichtigung einer Karenzzeit von 15 Monaten (siehe § 233a Abgabenordnung).
[3] Vorlagebeschluss vom 3. Juli 2014 5 K 40/14 (EFG 2015 S. 80).
[4] Siehe § 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung.