Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge bei Gesellschafter-

Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge bei Gesellschafter-

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu Versorgungseinrichtungen sowie zu privaten Leibrenten­versicherungen (sog. Basisrente-Alter oder „Rürup-Rente“) können 2015 in Höhe von 80 % als Sonder­ausgaben berücksichtigt werden. Maßgebend sind die gezahlten Versicherungsbeiträge, soweit diese einen Förderhöchstbetrag (für 2015: 22.172 Euro bzw. 44.344 Euro bei Ehepartnern)[1] nicht übersteigen; somit ergibt sich ein höchstmöglicher Abzugsbetrag von 17.737 Euro bzw. 35.475 Euro.

Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern werden die Förderhöchstbeträge um den steuerfreien Arbeitgeberanteil bzw. -zuschuss gekürzt. Eine entsprechende Regelung gilt bei rentenversicherungsfreien Arbeitnehmern, wie z. B. Gesellschafter-Geschäftsführern einer Ein-Personen-GmbH, wenn dem Geschäfts­führer nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis von „seiner“ GmbH eine lebenslange Alters­versorgung zusteht. In diesem Fall ergibt sich ein Abzug in Höhe eines „fiktiven“ Betrags, der dem Gesamt­beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Beispiel:

Der ledige G ist Alleingesellschafter einer GmbH (Geschäftsführerbezüge 2015: 80.000 €). G hat gegenüber „seiner“ GmbH einen Anspruch auf eine lebenslange betriebliche Pension nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis.

 

mit Kürzung

zum Vergleich
ohne Kürzung

Förderhöchstbetrag 2015

22.172€

22.172€

Kürzung gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG (62.400 €[2] x 18,7 % =)

./.11.669€

0€

 

10.503€

22.172€

Abzugsvolumen für Altersvorsorgebeiträge (für 2015: 80 %)

8.402€

17.737€

z. B. von G in 2015 gezahlte Beiträge zur Basisrente-Alter

18.000€

18.000€

Betragsanteil, der sich steuerlich nicht auswirkt

9.598€

263€

Der Bundesfinanzhof[3] hat jetzt entschieden, dass eine Kürzung des Höchstbetrags auch dann vorgenom­men wird, wenn von der GmbH eine Direktversicherung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers abgeschlossen worden ist. Das Gericht bestätigte im Streitfall die Kürzung, weil ein Anspruch auf eine betrieb­liche Altersversorgung in Form einer pauschalversteuerten, aus einer Gehaltsumwandlung finanzierten Direktversicherung (monatlicher Beitrag 127 Euro) zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers vorlag. Diese Regelung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch dann verfassungsrechtlich nicht zu bean­standen, wenn der Beitrag der GmbH für die Altersversorgung des Geschäftsführers deutlich geringer ist als die dadurch hervorgerufene Kürzung des Höchstbetrags für den Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Anwartschaft auf eine Direktversicherung jedoch dann nicht zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs führt, wenn diese im gesamten Kalenderjahr als private Versicherung vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführt wurde.[4]

 


[1] Der Höchstbetrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2015 an erhöht (bis 2014: 20.000 € bzw. 40.000 €); vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. – siehe auch Informationsbrief Februar 2015 Nr. 1.

[2] Maßgebend ist einheitlich die Beitragsbemessungsgrenze Ost (hier für 2015); siehe BMF-Schreiben vom 19. August 2013 – IV C 3 – S 2221/12/10010 (BStBl 2013 I S. 1087), Rz. 50, 51 und 55.

[3] Urteil vom 15. Juli 2014 X R 35/12.

[4] Siehe BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (Fußnote 19), Rz. 52 und 53.

April 12

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