Antrag auf Abzug des Unterhalts an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können bis zu einem Betrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag erhöht sich um die für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner aufgewandten Beiträge zur sog. Basisversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist neben einem ausdrücklichen Antrag zum Abzug der Aufwendungen die Zustimmung des Unterhaltsempfängers, denn dieser muss die Zahlungen als eigene Einkünfte versteuern. Während der Antrag auf Abzug der Aufwendungen jedes Jahr neu gestellt werden muss, gilt die Zustimmung des Unterhaltsempfängers auch für die Folgejahre so lange, bis diese widerrufen wird (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
Wie alle Anträge muss auch der Antrag auf Abzug der Unterhaltsaufwendungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner spätestens bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt werden. Wird allerdings die Zustimmung des Unterhaltsempfängers erst nachträglich erteilt und auch der Antrag erst nach Bestandskraft gestellt, kann der Steuerbescheid ausnahmsweise noch geändert werden, weil insoweit ein rückwirkendes Ereignis angenommen wird (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO).[1]
Liegt aber die Zustimmungserklärung bei Bestandskraft des Steuerbescheides bereits vor, kann – wie der Bundesfinanzhof[2] jetzt klargestellt hat – ein bisher nicht gestellter bzw. versäumter Antrag auf den Sonderausgabenabzug nicht mehr nachgeholt werden.
[1] BFH-Urteil vom 12. Juli 1989 X R 8/84 (BStBl 1989 II S. 957).
[2] Urteil vom 20. August 2014 X R 33/12 (BStBl 2015 II S. 138).