Nutzung des betrieblichen PKW durch den Ehepartner
Wird ein betrieblicher PKW auch für Privatfahrten verwendet, erfolgt die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils aus Vereinfachungsgründen regelmäßig nach der sog. 1 %-Methode; der Wert der Entnahme wird dabei monatlich pauschal mit 1 % des Listenpreises des PKW angesetzt. Damit ist die eigene private Nutzung des PKW sowie die private Nutzung durch Familienmitglieder abgegolten. Fraglich war, ob dies auch für gelegentliche Fahrten des Ehepartners im Rahmen seiner eigenen betrieblichen Zwecke gilt.
Dies hat der Bundesfinanzhof[1] jetzt bejaht. Die Nutzung durch den Ehepartner für eigene betriebliche Zwecke (im Streitfall 1.350 km pro Jahr) führt nicht zu einer zusätzlichen Entnahme; der andere Ehepartner kann in diesem Fall keine Kfz-Kosten als eigene Betriebsausgaben berücksichtigen, weil er keine Aufwendungen getragen hat.
[1] Urteil vom 15. Juli 2014 X R 24/12.