Grundsteuer verfassungswidrig?
Die Grundsteuer wird in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Ausgehend vom Einheitswert, der den „tatsächlichen Wert“ des Grundstücks widerspiegeln soll, berechnen die Finanzämter in Abhängigkeit von der Grundstücksart einen Steuermessbetrag. Anschließend wird dieser mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert und so die Grundsteuer festgesetzt.
Die Einheitswerte von Grundstücken basieren in den alten Bundesländern immer noch auf den Wertverhältnissen des Jahres 1964 und in den neuen Bundesländern auf denen des Jahres 1935. Das gilt auch für Neubauten.
Der Bundesfinanzhof[1] hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung von Grundstücken spätestens ab dem Stichtag 1. Januar 2009 für verfassungswidrig und hat dieses Problem dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) wird u. a. darin gesehen, dass heute maßgebliche wertbildende Faktoren wie Energieeffizienz oder das Vorhandensein von Solaranlagen, Wärmepumpen, Lärmschutz, luxuriösen Bad- und Kücheneinrichtungen sowie die fortschreitende Haustechnik im Einheitswert nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden. Dies betrifft nicht nur Neubauten, sondern auch vor 1964 errichtete Gebäude, die später entsprechend ausgerüstet wurden.
[1] Beschluss vom 22. Oktober 2014 II R 16/13 (BStBl 2014 II S. 957).