Änderungen durch das „Jahressteuergesetz 2015“
Mit Wirkung ab 1. Januar 2015 gelten insbesondere folgende steuerliche Änderungen:[1]
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Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung können regelmäßig nur dann unbeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium handelt. Der Begriff der „Erstausbildung“ ist jetzt gesetzlich neu definiert worden. Danach liegt in der Regel eine Erstausbildung vor, wenn eine „geordnete Ausbildung“ mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.[2]
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Wie bisher unterliegt eine Berufsausbildung oder ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses nicht der Abzugsbeschränkung.
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Die Besteuerung von Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen wird neu geregelt: Die Freigrenze von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer wird in einen Freibetrag umgewandelt. Das bedeutet, dass bei Überschreiten des Grenzbetrags nicht der volle Betrag, sondern lediglich der übersteigende Teil der Zuwendung lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig wird. Entgegen der neueren Rechtsprechung[3] sollen (weiterhin) sämtliche, d. h. auch die nicht individuell zurechenbaren Aufwendungen einbezogen werden; auch Kosten, die auf teilnehmende Angehörige (z. B. Ehepartner) entfallen, sollen wie bisher ebenfalls dem Arbeitnehmer zugerechnet werden.[4]
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Der Förderhöchstbetrag für Altersvorsorgebeiträge, wie z. B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur privaten Basisrente-Alter (sog. Rürup-Rente) und zu Versorgungseinrichtungen – bisher 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro bei Ehepartnern – wird dynamisiert und an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt. Für 2015 ergibt sich somit ein Förderhöchstbetrag von 22.172 Euro bzw. 44.344 Euro (Ehepartner);[5] der jährlich steigende Prozentsatz (für 2015: 80 %) für die Berücksichtigung der Altersvorsorgebeiträge bleibt erhalten.[6]
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Wird im Rahmen einer Betriebsaufspaltung z. B. ein Grundstück dem Betriebsunternehmen bzw. der Kapitalgesellschaft (teilweise) unentgeltlich überlassen,[7] sieht jetzt eine gesetzliche Regelung vor, dass die entsprechenden Betriebsausgaben (laufende Grundstückskosten, Abschreibungen, Erhaltungsaufwendungen) beim Besitzunternehmen grundsätzlich dem Teilabzugsverbot unterliegen und somit lediglich zu 60 % als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.[8]
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Einführung einer Bagatellgrenze bis 5.000 Euro im Hinblick auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von bestimmten (Edel-)Metallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG n. F. und die geänderte Anlage dazu).
[1] Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl 2014 I S. 2417).
[2] Siehe im Einzelnen § 9 Abs. 6 EStG n. F.; vgl. auch Informationsbrief Januar 2015 Nr. 2.
[3] Siehe dazu Informationsbrief Dezember 2013 Nr. 2.
[4] Vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG n. F.
[5] Der Höchstbetrag für 2015 ergibt sich wie folgt: 24,8 % x 89.400 € (Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung) = 22.172 € (Ehepartner: 44.344 €); siehe § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG n. F.
[6] Siehe hierzu z. B. die Anlage zum Informationsbrief November 2014.
[7] Vgl. auch Informationsbrief März 2014 Nr. 4.
[8] Siehe § 3c Abs. 2 Satz 6 EStG n. F.